RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
DO Wr 1966 §52;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0143 1 VwSlg 13343 A/1990

Stammrechtssatz

Unter bleibender Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der den Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Die Dienstunfähigkeit muß daher nicht im medizinischen Sinne krankheitsbedingt sein. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen für den Dienstbetrieb mitentscheidend, wobei sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend ist (Hinweis E 11.1.1984, 83/09/0153 und E 12.11.1917, BudwSlg 11956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120163.X01

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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