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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Betrauung iSd § 59 Abs 1 GehG kann auch mündlich erfolgen (Hinweis: E 17.12.1990, 89/12/0191, E VfGH 2.12.1970, A 9/70, VfSlg 6326/1970), es sei denn, daß in der Folge mit einer (schriftlichen) Erledigung eine davon abweichende Regelung getroffen wird (hier wurde der Beschwerdeführer dem mit der Leitung der Schule betrautem Direktor nur zu dessen Unterstützung und Beaufsichtigung im Dienstbetrieb und Lehrbetrieb zugeteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120039.X01Im RIS seit
20.11.2000