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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß mit der Führung eines eigenen Haushaltes nicht unerhebliche Kosten verbunden sind (hier: bei Übersiedlung des Kindes von ausländischen Dienstort des Beamten zu Studienzwecken nach Österreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011