RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0181

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs1;
GehG 1956 §21 Abs3;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, daß mit der Führung eines eigenen Haushaltes nicht unerhebliche Kosten verbunden sind (hier: bei Übersiedlung des Kindes von ausländischen Dienstort des Beamten zu Studienzwecken nach Österreich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120181.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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