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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages, da das Waldgrundstück nicht selbst bewirtschaftet werden kann; keine Willkür; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Verletzung der LiegenschaftserwerbsfreiheitRechtssatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages gemäß §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine Willkür, keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.
Das Verfahren ergibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Kauf der in Rede stehenden Liegenschaft untersagt habe, um deren Ankauf der Stadtgemeinde Innsbruck zu ermöglichen. Daß im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, für die Sicherung der Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei der Eigentumserwerb am Kaufobjekt keineswegs notwendig, da hiefür eine Servitut ausreiche, wird der Behörde ebenfalls zu Unrecht als Indiz für Willkür vorgehalten.
Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Ansehung des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin selbst unter Hinzurechnung der vom strittigen Rechtsgeschäft umfaßten Fläche lediglich über Wald in einer Größenordnung von 1 ha verfügen würde, das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes verneint.
Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid somit nur dann berührt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, 10797/1986).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht Selbstbewirtschaftung, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B141.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B00141_01