RS Vfgh 1989/2/27 B141/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keine
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages, da das Waldgrundstück nicht selbst bewirtschaftet werden kann; keine Willkür; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit

Rechtssatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages gemäß §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983; keine Willkür, keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit, keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.

Das Verfahren ergibt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Kauf der in Rede stehenden Liegenschaft untersagt habe, um deren Ankauf der Stadtgemeinde Innsbruck zu ermöglichen. Daß im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, für die Sicherung der Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei der Eigentumserwerb am Kaufobjekt keineswegs notwendig, da hiefür eine Servitut ausreiche, wird der Behörde ebenfalls zu Unrecht als Indiz für Willkür vorgehalten.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Ansehung des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin selbst unter Hinzurechnung der vom strittigen Rechtsgeschäft umfaßten Fläche lediglich über Wald in einer Größenordnung von 1 ha verfügen würde, das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes verneint.

Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid somit nur dann berührt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, 10797/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht Selbstbewirtschaftung, Liegenschaftserwerbsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B141.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B00141_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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