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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 11.5.1994 90/12/0012Rechtssatz
Gründet der Beamte seine auf § 19a GehG gestützte Forderung auf die - konkrete - Behauptung, eine besondere Erschwernis seiner Tätigkeit resultiere aus einer höheren Anforderung an die Augen und einer gesteigerten Konzentrationsnotwendigkeit bei der Bildschirmtätigkeit, so stellt dies nicht von vornherein ein dem persönlichen Bereich zuzuordnendes und daher unbeachtliches Vorbringen dar. Die Behörde hat daher im Wege der Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens das Vorliegen einer besonderen Erschwernis am Arbeitsplatz in einer durch den VwGH nachvollziehbaren Weise zu prüfen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120009.X04Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011