RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0009

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
GehG 1956 §19a;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 11.5.1994 90/12/0012

Rechtssatz

Gründet der Beamte seine auf § 19a GehG gestützte Forderung auf die - konkrete - Behauptung, eine besondere Erschwernis seiner Tätigkeit resultiere aus einer höheren Anforderung an die Augen und einer gesteigerten Konzentrationsnotwendigkeit bei der Bildschirmtätigkeit, so stellt dies nicht von vornherein ein dem persönlichen Bereich zuzuordnendes und daher unbeachtliches Vorbringen dar. Die Behörde hat daher im Wege der Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens das Vorliegen einer besonderen Erschwernis am Arbeitsplatz in einer durch den VwGH nachvollziehbaren Weise zu prüfen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120009.X04

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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