RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0230

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §17;
MüllabfuhrG Wr 1965 §18;
MüllabfuhrG Wr 1965 §3 Abs2;
MüllabfuhrG Wr 1965 §3 Abs3;
MüllabfuhrG Wr 1965 §4 Abs1;
MüllabfuhrG Wr 1965 §4 Abs2;
MüllabfuhrG Wr 1965 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Trotz einer ausdrücklich bloß auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes (§ 4 Wr MüllabfuhrG) abzielenden Berufung erwächst ein erstinstanzlicher Bescheid gemäß § 8 Wr MüllabfuhrG nicht (auch nur) insoweit in Rechtskraft, als er das Bestehen eines Müllentsorgungsverhältnisses ausspricht; dies, weil ein solches Verhältnis unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zu prüfen ist und untrennbare Voraussetzung für einen Ausspruch nach § 4 Wr MüllabfuhrG ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120230.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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