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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1489;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0047Rechtssatz
Die Verjährungsfrist bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen (hier: Erzieherzulage gemäß § 60a GehG) beginnt mit dem Tag der Entstehung des Anspruches (dies ist bei einem Zulagenanspruch der jeweilige Monatserste), somit ohne Erlassung eines Bemessungsbescheides und unabhängig von der Kenntnis von der Nichtauszahlung des Betrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120046.X01Im RIS seit
11.07.2001