RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §19a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0237 E 15. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Erhöhung der Erschwerniszulage Aufgabe des Beamten, besondere körperliche Anstrengungen oder besonders erschwerte Umstände - und zwar in einem über den Umfang der Erschwernis, der ihm ohnehin schon abgegolten wird, hinaus - im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht darzulegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120009.X03

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten