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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0237 E 15. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Trotz des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes ist es bei einem Antrag auf Erhöhung der Erschwerniszulage Aufgabe des Beamten, besondere körperliche Anstrengungen oder besonders erschwerte Umstände - und zwar in einem über den Umfang der Erschwernis, der ihm ohnehin schon abgegolten wird, hinaus - im Rahmen der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht darzulegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120009.X03Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011