RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0009

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §19a;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 11.5.1994 90/12/0012

Rechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG hat die Behörde zu ermitteln, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive, auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (iSd beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a GehG) gewertet zu werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120009.X02

Im RIS seit

15.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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