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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1983 §25 Abs1 lita idF 1988/379;Rechtssatz
Hat die in Frage kommende Änderung der Rechtslage keinen Einfluß auf die bekämpfte Entscheidung und ist auch sonst keine Verschlechterung der Rechtsposition des Bf zu gewärtigen, so erübrigt sich ein Ausspruch des VwGH darüber, welche von mehreren Fassungen einer (materiellrechtlichen) Norm anzuwenden war (hier wendet der VwGH folglich die letzte von mehreren in Betracht kommenden Fassungen des StudFG an).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120188.X01Im RIS seit
11.07.2001