RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0188

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §25 Abs1 lita idF 1988/379;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die in Frage kommende Änderung der Rechtslage keinen Einfluß auf die bekämpfte Entscheidung und ist auch sonst keine Verschlechterung der Rechtsposition des Bf zu gewärtigen, so erübrigt sich ein Ausspruch des VwGH darüber, welche von mehreren Fassungen einer (materiellrechtlichen) Norm anzuwenden war (hier wendet der VwGH folglich die letzte von mehreren in Betracht kommenden Fassungen des StudFG an).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120188.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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