RS Vwgh 1994/5/11 90/12/0151

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 1 (hier allerdings keine subjektive Rechtsverletzung)

Stammrechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120151.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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