RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0045

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BezügeG Krnt 1973;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, die Nichtauszahlung eines Teiles des Witwenversorgungsbezuges nach dem Krnt BezügeG sei nicht gerechtfertigt, schließt jenes, die Berechnung habe nicht der Rechtslage entsprochen, nicht mit ein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120045.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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