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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art83 Abs2 / Ablehnung der SachentscheidungLeitsatz
Unwirksamerklärung einer internationalen Marke für das Gebiet der Republik Österreich; Feststellung der wirksamen Zustellung des Löschungsantrages; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung; kein Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Abweisung der Beschwerde der (italienischen) Markeninhaberin gegen einen Bescheid, mit dem die Unwirksamerklärung der (italienischen) Marke für Österreich bestätigt wurde.
Der (kraft §39 Abs1 MarkenschutzG zur Entscheidung über Rechtsmittel (Berufungen) gegen Bescheid der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes kompetente) Oberste Patent- und Markensenat entschied meritorisch, indem er der Berufung gegen den ebenfalls meritorischen - weil über das Begehren der antragstellenden Partei, obschon in Handhabung und nach Maßgabe des §42 Abs4 MarkenschutzG inhaltlich absprechenden - Bescheid der (für eine solche Maßnahme zuständigen) Nichtigkeitsabteilung nicht Folge gab.
Keine denkunmögliche Gesetzesvollziehung bei der Unwirksamerklärung einer (italienischen) Marke für Österreich.
Denkmögliche Feststellung der Zustellung des Löschungsantrages an die (italienische) Markeninhaberin - vgl. das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. 67/1983 - Art6 Abs1 lita iVm Art8 Abs1 und 2 sowie Art14 Abs1 litc.
Schlagworte
Markenschutz, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B117.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B00117_01