RS Vwgh 1994/5/11 94/12/0088

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §73 Abs2;
UOG 1975 §37 Abs3 idF 1990/364;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit des Akademischen Senats nach § 37 Abs 3 UOG idF der UOGNov 1990 ist auf die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission begrenzt. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht in der Sache selbst, somit über einen Habilitationsantrag, kommt nicht in Betracht (Hinweis - zur alten Rechtslage - auf E 20.8.1987, 85/12/0022).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120088.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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