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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Akademischen Senats nach § 37 Abs 3 UOG idF der UOGNov 1990 ist auf die Einsetzung der besonderen Habilitationskommission begrenzt. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht in der Sache selbst, somit über einen Habilitationsantrag, kommt nicht in Betracht (Hinweis - zur alten Rechtslage - auf E 20.8.1987, 85/12/0022).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120088.X02Im RIS seit
11.07.2001