RS Vwgh 1994/5/11 94/12/0108

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §15 Abs4;
PVG 1967 §15 Abs5;
PVG 1967 §35;
PVG 1967 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/13 92/12/0002 1 (hier: passives Wahlrecht gemäß § 15 Abs 5 PVG).

Stammrechtssatz

Die für die Ausübung des AKTIVEN Wahlrechtes erforderliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird nicht - wie in § 2 Abs 4 DVG - durch die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung (Innehabung eines Dienstpostens), sondern ausschließlich durch die tatsächliche Verwendung (Beschäftigung) des Bediensteten bestimmt (Hinweis E 19.11.1976, 2248/75, VwSlg 9185 A/1976). Es entspricht nämlich dem Sinn und Zweck des PVG und dem darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, nicht die formalen juristischen Beziehungen eines Dienstvertrages, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung eines Bediensteten für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle entscheidend sein zu lassen. Nur dies gewährleistet auch eine praktische Wahrnehmung seiner Interessen im Bereiche der Personalvertretung (Hinweis E 26.4.1982, 10/0024/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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