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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Prüfung der Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens darf die Behörde ohne weiteres vom Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen ausgehen, wenn das vom Beamten beigebrachte Privatgutachten (wenn auch) eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Gegensatz zu jenem Gutachten nicht auf die besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz (Umgang mit großer Zahl von Menschen am Sozialamt) eingeht.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungSachverständiger ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120163.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010