RS Vwgh 1994/5/11 93/12/0163

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Veröffentlicht am 11.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
DVG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Zur Prüfung der Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens darf die Behörde ohne weiteres vom Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen ausgehen, wenn das vom Beamten beigebrachte Privatgutachten (wenn auch) eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Gegensatz zu jenem Gutachten nicht auf die besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz (Umgang mit großer Zahl von Menschen am Sozialamt) eingeht.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungSachverständiger ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120163.X03

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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