RS Vwgh 1994/5/18 94/03/0096

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 71 AVG ergibt sich, daß der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (Hinweis E 8.7.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062). In Anbetracht der in § 71 Abs 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0188, 0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030096.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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