RS Vwgh 1994/5/18 92/09/0317

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z4;
OFG §1 Abs2;
OFG §11 Abs5 idF 1991/687;
OFG §16 Abs1 idF 1991/687;
OFG §16 Abs2 idF 1957/077;
OFG §2;
OFG §4 Abs1 idF 1957/077;
OFG §4 Abs3 idF 1957/077;

Rechtssatz

Hat der Erledigungsentwurf des Landeshauptmannes betreffend Ausstellung einer Amtsbescheinigung nach der eigenen Annahme der Oberbehörde mangels Zustellung keine Rechtswirksamkeit als Bescheid erlangt, so kann dieser nicht selbst Gegenstand einer Nichtigerklärung iSd § 68 Abs 4 Z 4 AVG iVm § 16 Abs 2 OFG sein. Der Umstand, daß der Rentenbescheid irrtümlich auf der Erlassung des die Amtsbescheinigung betreffenden Bescheides des Landeshauptmannes und dessen Rechtskraft aufbaut, schließt es aber auch aus, im Rahmen der Nichtigerklärung des Rentenbescheides die dem Bescheidentwurf betreffend die Amtsbescheinigung zugrundeliegende Rechtsauffassung zu überprüfen und als Grund für die Nichtigerklärung des Rentenbescheides heranzuziehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992090317.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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