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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Handelt es sich bei der Verkehrsfläche, von der ein Fahrzeug entfernt wird, um eine Gemeindestraße, dann ergibt sich die Zuständigkiet der Gemeinde zur Erlassung des Bescheides gemäß § 89a Abs 7 StVO aus § 94d Z 15 StVO (Hinweis E 13.6.1988, 88/18/0079). Daran vermag der Umstand, daß die Entfernung des Fahrzeuges durch den Beamten des Gendarmeriepostens dieser Gemeinde veranlaßt wurde, nichts zu ändern.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030303.X04Im RIS seit
12.06.2001