RS Vfgh 1989/2/27 B197/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
StGG Art5 / Vermögensrecht privates
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keine
MarkenschutzG 1970 §4 Abs1 Z4

Leitsatz

Löschung einer Wortmarke wegen Täuschungseignung; keine Bedenken gegen §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG 1970 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG.

Der Oberste Patent- und Markensenat hing in den Gründen seiner Entscheidung unmißverständlich der Auffassung an, daß das Wort 'Egger' doppeldeutig und (auch) als insofern irreführende eigenschaftswörtlich gebrauchte Herkunftsangabe zu verstehen sei, wie sie für die Bezeichnung von Bier üblicherweise verwendet werde. So gesehen, läßt sich der belangten Behörde nicht vorwerfen, sie habe dem §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG - der die Registrierung von Zeichen ausschließt, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind - einen gleichheitswidrigen, weil unsachlichen Inhalt beigemessen.

Keine denkunmögliche oder willkürliche Verfügung der Löschung einer Marke gemäß §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG.

Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentum der Beschwerdeführerin - wozu auch vermögenswerte Markenrechte zählen (s. VfSlg. 5371/1966) - ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Markenschutz, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B197.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B00197_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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