Index
26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Löschung einer Wortmarke wegen Täuschungseignung; keine Bedenken gegen §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG 1970 im Hinblick auf das Gleichheitsgebot; keine denkunmögliche und keine willkürliche AnwendungRechtssatz
Keine Bedenken gegen §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG.
Der Oberste Patent- und Markensenat hing in den Gründen seiner Entscheidung unmißverständlich der Auffassung an, daß das Wort 'Egger' doppeldeutig und (auch) als insofern irreführende eigenschaftswörtlich gebrauchte Herkunftsangabe zu verstehen sei, wie sie für die Bezeichnung von Bier üblicherweise verwendet werde. So gesehen, läßt sich der belangten Behörde nicht vorwerfen, sie habe dem §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG - der die Registrierung von Zeichen ausschließt, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind - einen gleichheitswidrigen, weil unsachlichen Inhalt beigemessen.
Keine denkunmögliche oder willkürliche Verfügung der Löschung einer Marke gemäß §4 Abs1 Z4 MarkenschutzG.
Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentum der Beschwerdeführerin - wozu auch vermögenswerte Markenrechte zählen (s. VfSlg. 5371/1966) - ein.
Schlagworte
Markenschutz, EigentumseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B197.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B00197_01