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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist der angefochtene Bescheid nicht der bf Partei bzw ihrem (ausgewiesenen) Rechtsvertreter, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person (hier: einem nicht von der bf Partei bevollmächtigten Rechtsanwalt) zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz, ZustG in Betracht (Hinweis E 13.3.1991, 90/03/0261). Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber der bf Partei auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0054).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090115.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013