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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
§ 84 SchiffahrtsG 1990 regelt die Verteilung der sachlichen Kompetenz in Ansehung bestimmter Gewässer. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 AVG, daß sich diese - soweit über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird - in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, richtet. Unabhängig davon, ob sich die Konzessionsausübung tatsächlich über mehrere Bundesländer erstreckt, wird ein Unternehmen am Ort seiner Niederlassung betrieben.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030083.X01Im RIS seit
20.11.2000