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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 2Stammrechtssatz
Im Falle der Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, trägt die strafliche Verantwortung nach dem die Bestimmung des § 18 AuslBG erfassenden Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG jene Person, die den Einsatz derartiger "betriebsentsandter Ausländer" auf der Baustelle ihres Unternehmens als nach § 9 Abs 1 VStG nach außen berufenes Organ zu vertreten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090176.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011