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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26 Abs1Leitsatz
Verweigerung der Eintragung ins Wählerverzeichnis; grob mangelhaftes und ergänzungsbedürftiges Ermittlungsverfahren zur maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes; Verletzung im Wahlrecht zu den LandtagenRechtssatz
Das in Art95 iVm Art26 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Wahlrecht zu den Landtagen wird durch rechtswidrige Nichteintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis verletzt. Das ist auch dann der Fall, wenn das zur Nichteintragung führende Verwaltungsverfahren an wesentlichen Mängeln leidet.
Das Unterbleiben von geeigneten Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswichtigen Sachverhaltes im Zusammenhalt mit der völlig unzulänglichen Bescheidbegründung, die sich mit den Einlassungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht befaßte und auseinandersetzte, kennzeichnet die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind (VfSlg. 8845/1980) - unter dem Aspekt der maßgebenden Frage des ordentlichen Wohnsitzes als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig (siehe etwa auch: VfSlg. 7017/1973, 7766/1976, 8845/1980; VfGH 09.06.1988 B1263/87), daß bereits von einer Verfassungswidrigkeit iS der verfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur rechtswidrigen Nichteintragung in Wählerverzeichnisse für Gemeinderatswahlen, zB VfSlg. 5148/1965, 7017/1973, 7766/1976, 10.668/1985; siehe auch VfSlg. 8845/1980, VfGH 26.02.1987 B998/86) gesprochen werden muß. Dies alles vor dem Hintergrund der (im Berufungsverfahren ebenfalls vernachlässigten) Tatsache, daß der Beschwerdeführer kraft Bescheid der Bezirkswahlbehörde Gänserndorf als Berufungsinstanz vom 21.03.1985, Z2-A/85, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Weiden an der March (zu den Gemeinderatswahlen 1985) aufzunehmen und einzutragen war, weil er in dieser Kommune einen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen, die Eintragung in das Wählerverzeichnis verweigernden Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht zum Landtag (Art95 iVm Art26 B-VG) verletzt.
Schlagworte
Wahlen, Wählerverzeichnis, Wahlrecht aktives, Ermittlungsverfahren WahlbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1804.1988Dokumentnummer
JFR_10109773_88B01804_01