RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0261

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Aus einem Bescheid muß hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muß (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, S 157). Hat der in der Anschrift des Bescheides bezeichnete Rechtsanwalt für die im Bescheidkopf ausdrücklich als Arbeitgeberin genannte beschwerdeführende Partei als Rechtsvertreter den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für einen namentlich genannten Ausländer eingebracht, und sollte laut Spruchwortlaut dieser Antrag einer bescheidmäßigen Erledigung zugeführt werden, so ist damit die beschwerdeführende Partei eindeutig als Bescheidadressat erkennbar.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090261.X03

Im RIS seit

23.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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