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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 16 Abs 2 OFG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG räumt der (sachlich in Betracht kommenden) Oberbehörde nicht eine uneingeschränkte Befugnis ein, Bescheide von nachgeordneten Behörden als nichtig zu erklären, sondern beschränkt diese Befugnis nur auf rechtskräftige Bescheide, die den materiell-rechtlichen Bestimmungen des OFG widersprechen. Hier hat der BMAS den Rentenbescheid des Landeshauptmannes nicht etwa aus dem Grund als nichtig erklärt, weil er den (von ihm) festgestellten Sachverhalt zu Unrecht einer bestimmten Norm des OFG unterstellt oder eine solche unrichtig ausgelegt oder rechtsirrtümlich eine anzuwendende Norm des OFG nicht herangezogen hat (Hinweis E 25.6.1959, 3082/58, VwSlg 5005 A/1959; E 7.12.1973, 1187/73, VwSlg 8515 A/1973; E 15.1.1982, 1341/80, VwSlg 10631 A/1982), sondern deshalb, weil er eine nach § 11 Abs 5 OFG erforderliche Tatbestandsvoraussetzung für die gewährte Unterhaltsrente (Amtsbescheinigung) auf Grund einer unrichtigen Sachverhaltsannahme (Vorliegen eines rechtskräfigen Bescheides des Landeshauptmannes betreffend Ausstellung einer Amtsbescheinigung) als erwiesen angenommen hat. Die (im Beschwerdefall) strittige Sachverhaltsannahme läßt sich nur anhand verfahrensrechtlicher Vorschriften des AVG (§ 21, § 56 und § 62) iVm dem ZustellG klären; diese Vorschriften sind jedoch nicht materiell-rechtliche Bestimmungen des OFG, sodaß die Anwendungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 OFG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992090317.X01Im RIS seit
25.01.2001