RS Vwgh 1994/5/18 94/09/0033

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0377 3

Stammrechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG (wie im Beschwerdefall) ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Der Umstand allein, daß im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Sitz des Unternehmens der GmbH als Tatort nicht genannt wurde, rechtfertigt daher die von der Berufungsbehörde verfügte Einstellung des Verfahrens noch nicht; auch ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen oder zu ergänzen (Hinweis E 19.2.1992, 92/09/0206, E 25.6.1992, 82/09/0054).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090033.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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