RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0375

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
HVG §21 Abs1;
HVG §21 Abs2;
HVG §86;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige in seinen im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Gutachten von seiner bereits zuvor vertretenen Ansicht nicht abgegangen ist, macht eine neuerliche Untersuchung des Beschädigten noch nicht erforderlich.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090375.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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