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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß der Amtssachverständige in seinen im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Gutachten von seiner bereits zuvor vertretenen Ansicht nicht abgegangen ist, macht eine neuerliche Untersuchung des Beschädigten noch nicht erforderlich.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Ergänzung Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090375.X03Im RIS seit
27.03.2001