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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 89a Abs 7 StVO ist nicht zu entnehmen, daß in dem die Kosten vorschreibenden Bscheid die einzelnen, die Gesamtkosten bestimmenden Kostenbestandteile im Spruch offenzulegen wären. Es bildet daher auch keine Rechtwidrigkeit dieses Bescheides, wenn darin die Höhe der von der Erstbehörde an das Abschleppunternehmen entrichteten Umsatzsteuer nicht ziffernmäßig bezeichnet ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030303.X03Im RIS seit
12.06.2001