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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §66 Abs2a;Rechtssatz
§ 66 Abs 2a StVO gilt auch für den Fall der Beförderung von Anhängern mit Rennfahrrädern (hier: iZm der Frage der Zulässigkeit verschiedener Bedingungen unter denen die Beförderung von Personen auf bestimmten Fahrradanhängern bewilligt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030250.X01Im RIS seit
12.06.2001