RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0226

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.

Schlagworte

Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090226.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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