RS Vwgh 1994/5/18 94/03/0090

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0186 E 13. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen oder die zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag.

Schlagworte

TatbildAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030090.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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