RS Vwgh 1994/5/18 93/03/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid, mit dem eine Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO erfolgt, nicht die Bezeichnung der Gebietskörperschaft, an die der Zahlungsbetrag zu entrichten ist, so werden dadurch subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt (Hinweis E 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030303.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten