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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0051 E 18. Mai 1994 94/09/0135 E 15. September 1994Rechtssatz
Gegen die Auffassung, wonach es für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur darauf ankommt, daß sich der Ausländer legal im Inland aufhält (§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG), nicht aber auf den seiner Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zweck seines Aufenthaltes, spricht zweifellos der Umstand, daß auf diese Weise Mißbräuche bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht auszuschließen sind. Dem ist indes entgegenzuhalten, daß es dem Gesetzgeber nur unvollkommen gelungen ist, die Rechtskreise des AufenthaltsG 1992 und des AuslBG sinnvoll aufeinander abzustimmen. Davon abgesehen sind durchaus Fälle denkbar, in denen sich trotz ursprünglich anders beabsichtigten Aufenthaltszweckes während der Dauer des Aufenthaltes des Ausländers im Inland für diesen eine Notwendigkeit für die Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs 2 AuslBG ergibt (etwa, wenn ein Student plötzlich für seinen eigenen Unterhalt oder für jenen von ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu sorgen hat, oder wenn sich eine ursprünglich beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Inland schicksalhaft als nicht eingehbar oder als nicht fortsetzbar erweist). Darüber hinaus ist es Aufgabe der im Bereich der Fremdenpolizei tätigen Behörden, allfällige unrichtige Angaben des Ausländers bei seiner Einreise festzustellen und entsprechend zu ahnden (siehe dazu etwa § 18 Abs 1 Z 6 des Fremdengesetzes). Für den Bereich des AuslBG wird Mißbräuchen auch durch strenge Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes selbst zu begegnen sein, zumal bei getrennter Betrachtung der jeweiligen Rechtsvorschriften naturgemäß der legale Aufenthalt im Inland noch keineswegs einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG begründet oder auch nur begünstigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090032.X04Im RIS seit
02.05.2001