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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 89a Abs 7 StVO ist lediglich zu entnehmen, daß dem Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges "die Kosten" vorzuschreiben sind, nicht aber, daß etwa die vorherige Entrichtung des in Rechnung gestellten Betrages an das Abschleppunternehmen Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht durch den Zulassungsbesitzer wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030303.X02Im RIS seit
12.06.2001