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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090009.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012