Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0051 E 18. Mai 1994 94/09/0135 E 15. September 1994Rechtssatz
Die Rechtslage (AufenthaltsG 1992, AuslBG) läßt nicht den Schluß zu, einem Fremden, der sich mit einer aufrechten, aber einen anderen Zweck seines Aufenthaltes ausweisenden Bewilligung in Österreich befindet, sei bereits allein aus diesem anderen der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zweck die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland versagt. Abgesehen davon nämlich, daß nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nur auf den legalen Aufenthalt in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung angegebenen Zweck abgestellt wird, trifft die in den Erläuterungen zum AufenthaltsG 1992 (525 Blg NR, XVII GP) vertretene Auffassung zu, daß die Regelung der Bewilligung nach diesem Gesetz getrennt von anderen Rechtsvorschriften, also auch getrennt vom AuslBG, zu betrachten ist. Im allgemeinen Teil dieser Erläuterungen wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die nach dem AufenthaltsG 1992 vorgesehene Bewilligung eine "besondere" Bewilligung ist, die die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, etwa auf Grund des AuslBG, der GewO 1973 oder eines Grundverkehrsgesetzes, nicht zu ersetzen vermag; die Regelung im AufenthaltsG 1992 sei daher von diesen Rechtsvorschriften getrennt zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090032.X01Im RIS seit
02.05.2001