RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0375

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
67 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
HVG §21 Abs1;
HVG §23 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 21 Abs 1 (erster Satz) HVG. Es liegt nämlich im verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, eine Grenze festzusetzen, ab welcher erst ein Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem HVG besteht. Ferner ist hiezu zu bemerken, daß die vom ärztlichen Sachverständigen abzugebende richtsatzmäßige Einschätzung die MdE in durch zehn teilbaren Hundertsätzen anzugeben hat, wobei eine um fünf geringere MdE von ihnen mitumfaßt wird (vgl § 23 Abs 1 HVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090375.X04

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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