Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsprechung, wonach sich ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit auswirke, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aber sofort eintrete, bezieht sich nicht bloß auf den Sturztrunk von "großen" Alkoholmengen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung SturztrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030090.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011