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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Hat die Arbeitgeberin zwar nicht von vornherein jedwede Ersatzkraftstellung abgelehnt, sondern sogar H als Ersatzkraft eingestellt, hat sie aber im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, dessenungeachtet ihren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für V aufrecht zu erhalten, weil sie über H hinaus noch Bedarf an weiteren Arbeitskräften habe (weitere Ersatzkräfte sollten aber nicht mehr vermittelt werden), so ist die Berufungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß die Arbeitgeberin jede weitere Ersatzkraftstellung ablehnte und somit ausschließlich die Einstellung des V als weitere Arbeitskraft anstrebte. Damit konnte die Berufungsbehörde vom Vorliegen eines Desinteresses der Arbeitgeberin ausgehen, Ersatzkräfte für den weiterhin angestrebten Ausländer V auch nur auf ihre Eignung für die freie Arbeitsstelle zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090031.X01Im RIS seit
20.11.2000