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50 GewerberechtNorm
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.07.1987, LGBl 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahr- zeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Mödling (= TaxiV Mödling)Leitsatz
Aufhebung der TaxiV Mödling wegen gesetzwidriger Berechnung derVerhältniszahl; unzureichende Ermittlung der Umstände, auf die nach§10 Abs2 zweiter Satz GelegenheitsverkehrsG 1952 Bedacht zu nehmenistRechtssatz
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.07.1987, LGBl. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Mödling, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG idF der Nov. 1987 (auf den die Verordnung gegründet wird) ist im Sinne einer weitestmöglichen Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen. Diese Freiheit darf nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen (vor allem jenen der Straßenpolizei) eingeschränkt werden.
Der Verordnungsgeber ist verhalten, die zur Bestimmung der Verhältniszahl maßgebenden Umstände sorgfältig und detailliert zu ermitteln und dies - um eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit zu gewährleisten - auch aktenkundig zu machen.
Der Verordnungsgeber verließ sich hinsichtlichler maßgebenden Umstände auf die Mitteilung der Interessenvertretung der Inhaber von (bestehenden) Taxikonzessionen, ohne die Angaben auch nur annäherungsweise zu überprüfen. Er wartete nicht einmal das Einlangen des von der Gemeinde Mödling angeforderten Berichtes ab.
Besonders ins Gewicht fällt hiebei, daß der Landeshauptmann auch ungeprüft die den Annahmen der Fachgruppe zugrunde liegende Ausgangsposition übernahm, es seien jeweils alle zugelassenen Taxis gleichzeitig im Einsatz.
(Anlaßfall: E v 27.02.1989, B287/88 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr, Taxis, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V182.1988Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010