RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0146

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Veröffentlicht am 18.05.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z12;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG kommt es auf die unerlaubte Beschäftigung im Beobachtungszeitraum (die letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) an. Der Zeitpunkt der Fällung der Straferkenntnisse ist nicht von Bedeutung (Hinweis E 6.9.1993, 93/09/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090146.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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