Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs3 Z12;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG kommt es auf die unerlaubte Beschäftigung im Beobachtungszeitraum (die letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) an. Der Zeitpunkt der Fällung der Straferkenntnisse ist nicht von Bedeutung (Hinweis E 6.9.1993, 93/09/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090146.X01Im RIS seit
20.11.2000