RS Vwgh 1994/5/18 93/09/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1994
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Hat der Beamte während der Zeit einer durch Krankheit berechtigten Abwesenheit vom Dienst an einer privaten Geburtstagsfeier außer Haus teilgenommen, von der er erst in den Morgenstunden des nächsten Tages zurückgekehrt ist, und wurde nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung dem Beamten Bettruhe angeordnet und keine "Ausgehzeit" eingeräumt, hat der Beamte gegen die ihn treffende Verpflichtung zu einer zumutbaren Krankenbehandlung iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 verstoßen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090114.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten