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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beamte während der Zeit einer durch Krankheit berechtigten Abwesenheit vom Dienst an einer privaten Geburtstagsfeier außer Haus teilgenommen, von der er erst in den Morgenstunden des nächsten Tages zurückgekehrt ist, und wurde nach der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung dem Beamten Bettruhe angeordnet und keine "Ausgehzeit" eingeräumt, hat der Beamte gegen die ihn treffende Verpflichtung zu einer zumutbaren Krankenbehandlung iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090114.X02Im RIS seit
20.11.2000