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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0111 4Stammrechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090176.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011