Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die im § 59 Abs 2 AVG angeordnete Setzung einer Leistungsfrist hat keinen Strafcharakter. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist allein die Frage der Angemessenheit dieser Frist unter dem Gesichtspunkt, daß sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz; Band I, E 65f zu § 59 AVG).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg7 Antennentragemast für das MobilfunknetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070067.X07Im RIS seit
12.11.2001