RS Vfgh 1989/2/27 B766/88

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit
StGG Art5 / Bescheid verfahrensrechtlicher
AVG 1950 §69 Abs1 litb
AVG 1950 §69 Abs4

Leitsatz

Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; keine Bedenken gegen §69 Abs1 litb AVG 1950; kein Eigentumseingriff; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Willkür

Rechtssatz

Daß die belangte Behörde zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vom 28.12.1987 zuständig war, ergibt sich aus §69 Abs4 AVG 1950, wonach die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zusteht, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §69 Abs1 litb AVG.

Durch einen Bescheid über die Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden (vgl. VfSlg. 3779/1960, 7555/1975). Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher schon aus diesem Grunde nicht vor.

Keine willkürliche Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung infolge gehäufter Verkennung der Rechtslage oder Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wiederaufnahme, Bescheid verfahrensrechtlicher, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B766.1988

Dokumentnummer

JFR_10109773_88B00766_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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