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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Übt ein Fremder eine Beschäftigung aus, welche er nach dem AuslBG nicht ausüben darf, so macht er sich (dennoch) keines Deliktes schuldig, das - bei Betretung - eine zu einer Festnahme nach § 35 Z 2 VStG berechtigende strafbare Handlung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180624.X02Im RIS seit
02.05.2001