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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PrAG 1992 §15;Stammrechtssatz
Aus § 16a PreisG folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem PreisG nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im § 9 Abs 1 VStG Bedacht genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170332.X01Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015