RS Vwgh 1994/5/19 94/19/0285

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0286 94/19/0287 94/19/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/31 92/14/0024 2

Stammrechtssatz

Die Sukzessivbeschwerde bildet eine Einheit; die nach ihrer Einbringung beim VfGH und vor ihrer Abtretung an den VwGH eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den VwGH durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde (Hinweis B 8.5.1990, 90/11/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190285.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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