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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wasserrechtlich geschützte Rechte nach § 12 Abs 2 WRG können im Verfahren über eine Bewilligung nach § 31c WRG nicht berührt werden. Dies hat der VwGH mit seiner Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 31c WRG, nämlich jener des § 31a WRG idF vor der WRGNov 1990 klargestellt, nach der in einem solchen Verfahren den Inhabern wasserrechtlich geschützter Rechte keine Parteistellung zukommt (Hinweis E 22.2.1994, 93/07/0113; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 7 zu § 31c WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070044.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011